Fahrradhelme können während des Fahrradfahrens –übrigens nicht nur für Kinder!- lebensrettend sein! Auf dem Spielplatz stellen Fahrradhelme allerdings eine große –im schlimmsten Falle tödliche- Gefahr dar!
Warum ist das so? Spielgeräte auf öffentlichen Spielplatz müssen nach der Norm für Spielplatzgeräte DIN EN 1176 gebaut sein. Hier ist genau festgelegt wie groß bestimmte Öffnungen und Spalten an Spielplatzgeräten sein dürfen. Ziel dieser Vorgabe ist es ein Hängenbleiben bestimmter Körperteile (Finger, Fuß oder Kopf) zu vermeiden.
Vor allem Kopffangstellen würden eine große Gefahr für Kinder darstellen. Deshalb müssen Öffnungen an Spielgeräten entweder so klein sein, dass ein Kinderkörper gar nicht erst hinein passt oder die Öffnung muss so groß sein, dass das Kind komplett hindurch rutscht. Das Kind sollte unter keinen Umständen mit dem Kopf in einer Öffnung hängenbleiben, weil das im schlimmsten Falle tödlich enden kann.
Durch den Fahrradhelm vergrößert sich der Kopfdurchmesser aber derartig, dass das Kind –obwohl das Spielgerät nach allen Regeln der Spielplatznorm gebaut ist- doch hängenbleiben kann. Ähnliches gilt im Übrigen auch für Schlüsselbänder, die um den Hals getragen werden, Kordeln an Jacken, Pullis oder auch für lange Schals. Weitere Informationen finden Sie im Infolyer der Unfallkasse Hessen.